Satzung Förderverein Freiwillige Feuerwehr Thedinghausen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1 Der Verein führt den Namen „Förderverein Freiwillige Feuerwehr Thedinghausen e.V.“, im folgenden „Förderverein“ genannt.
2 Der Sitz des Fördervereins ist Thedinghausen.
3 Der Förderverein ist politisch und religiös neutral.
4 Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

1 Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
1.1 Der Förderverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1.2 Mittel des Fördervereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins.
1.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Fördervereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2 Zweck des Fördervereins ist die Förderung des Feuerschutzes. Der Zweck wird verwirklicht insb. durch:
2.1 die Beschaffung von Mitteln für die Arbeit der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen.
2.2 Der Förderverein vertritt die Interessen der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen und ihrer Mitglieder, soweit nicht andere dafür zuständig sind.
2.3 Der Förderverein fördert und unterstützt Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen wie z.B.: „Tage der offenen Tür“, „Umweltschutz“, „Wettbewerbe“, etc.
2.4 Der Förderverein unterstützt bei der Beschaffung von Ausrüstungs-, Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien soweit diese nicht vom Träger der Feuerwehr zu beschaffen sind. Durch den Förderverein beschaffte Ausrüstungs-, Arbeits-, Informations- und Schulungsmaterialien gehen in den Besitz der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen über.
2.5 Der Förderverein unterstützt die Jugendfeuerwehren in der Samtgemeinde Thedinghausen in denen Jugendliche aus dem Bereich der Ortswehr Thedinghausen ausgebildet werden.
2.6 Die Förderung des Brandschutzes, der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung gehören zu den Aufgaben des Fördervereins.
2.7 Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit

§ 3 Mitgliedschaft

1 Dem Förderverein können natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften als Mitglieder angehören.
2 Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Eine Ablehnung der Aufnahme erfolgt schriftlich ohne Begründung.
3 Aktive Kameraden sowie Altersmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen sind automatisch Mitglieder des Fördervereins.
4 Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
4.1 Ein Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Fördervereins verstößt.
4.2 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung an den Betroffenen.
5 Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Förderverein.

§ 4 Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins sind
1 die Mitgliederversammlung
2 der Vorstand
3 der geschäftsführende Vorstand
4 Organmitglieder müssen Mitglied des Fördervereins sein.

§ 5 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins. Sie tritt jeweils im ersten Quartal nach Abschluss des Geschäftsjahres unter dem Vorsitz des/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines/ihres Stellvertreters, zusammen.
2 Die Mitgliederversammlung besteht aus
2.1 den Mitgliedern des Vorstandes
2.2 den Vereinsmitgliedern
3 Der Vorstand gibt Zeitpunkt, Tagungsort und Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher schriftlich bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung an die/den Vorsitzende/n schriftlich einzureichen.
4 Wird von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder dem Vorstand schriftlich die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes verlangt, so ist diese entsprechend § 5 Abs. 3 einzuberufen.
5 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar, Stimmenhäufung ist unzulässig.
6 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmgleichheit gilt als Ablehnung. Abstimmungen erfolgen offen, Wahlen müssen auf Antrag schriftlich erfolgen.
7 Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
8 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
8.1 die Wahl des Vorstandes nach § 6 für eine Amtszeit von drei Jahren
8.2 die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
8.3 die Genehmigung des Jahresberichtes, des Kassenberichtes sowie des Kassenprüfberichtes
8.4 Entlastung des Vorstandes, Einzelentlastung ist möglich
8.5 Wahl von zwei Kassenprüfern/innen auf zwei Jahre; ein/e Kassenprüfer/in scheidet jährlich aus
8.6 Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
9 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und von dem /der Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn bei der folgenden Mitgliederversammlung kein Widerspruch eingelegt wird. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus
1.1 dem/der Vorsitzenden
1.2 dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
1.3 dem/der Kassenwart/in
1.4 dem/der Schriftführer/in
1.5 und drei Beisitzern/innen
2 Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende müssen Mitglied im Ortskommando der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen sein.
3 Vier Vorstandsmitglieder müssen zugleich Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen sein.
4 Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode ausscheiden, beauftragt der verbleibende Vorstand ein Mitglied des Fördervereins mit der Wahrnehmung seiner/ihrer Amtsgeschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Amtszeit des Vorstandes.
5 Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich; es können Gäste eingeladen werden.
6 Der Vorstand wird von der/dem Vorsitzenden des Fördervereins nach Bedarf einberufen.
7 Eine Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn es die Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt.
8 Der Vorstand arbeitet im Sinne dieser Satzung
8.1 er beschließt über alle wesentlichen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
8.2 er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
10 Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Schriftwart/in und dem/der Vorsitzenden zu unterschreiben und den Vorstandsmitgliedern zuzusenden ist.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand

1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern entsprechend § 6 Abs. 1.1 bis 1.3 im Sinne des § 26 BGB. (Vorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Kassenwart/in) Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
2 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, unabwendbare und unaufschiebbare Angelegenheiten, die an sich anderen Organen zugewiesen sind, zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind den zuständigen Organen in ihrer nächsten Sitzung zur Bestätigung vorzulegen.
3 Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungen, Tagungen und Veranstaltungen des Fördervereins vor und führt sie mit durch.

§ 8 Mittel des Fördervereins

1 Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke, -aufgaben und –ziele (§ 2) werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
2 Bleibt ein Mitglied des Fördervereins mit seinem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnungen länger als sechs Monate im Verzug, kann es ausgeschlossen werden.
3 Aktive Kameraden sowie Altersmitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Thedinghausen werden von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit, da sie bereits durch ihre Tätigkeit in der Feuerwehr maßgeblich den Verein unterstützen.
4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Auflösung des Vereins

1 Der Förderverein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung ¾ der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
2 Bei der Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Thedinghausen mit der Auflage zu, es zweckgebunden für die Freiwillige Feuerwehr Thedinghausen zu verwenden.
3 Ansprüche der Mitglieder sind ausgeschlossen.

§ 10 Inkrafttreten

1 Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2 Diese Satzung ist am 05.03.2013 in Thedinghausen errichtet.
3 Die aktuelle Fassung wurde auf der Mitgliederversammlung am 05.03.2013 genehmigt.


Thedinghausen, 05.03.2013

Der Vorstand